Die Geltung der Regelungen der §§ 100g und 100h StPO wird bis zum 1. Januar 2008 verlängert. Ursprünglich war die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Die Vorschriften regeln die Voraussetzungen, unter denen es den Strafverfolgungsbehörden gestattet wird, von Anbietern von Telekommunikationsdiensten Auskunft über Telekommunikationsverbindungen zu verlangen. |